Internationale Nutzungsbedingungen der IBM für Programmpakete

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen


LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. VORAUSSETZUNG FÜR DEN ERWERB DER LIZENZ FÜR DAS PROGRAMM IST, DASS SIE DIE NUTZUNGSBEDINGUNGEN AKZEPTIEREN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. SIND SIE MIT DEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN NICHT EINVERSTANDEN, SENDEN SIE DAS ORIGINALPROGRAMM AN IBM ODER DEN HÄNDLER ZURÜCK, BEI DEM SIE ES ERWORBEN HABEN. DER ZAHLUNGSBETRAG WIRD IHNEN RÜCKERSTATTET.

Das Programm ist Eigentum der International Business Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder eines Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschützt und wird lizenziert, nicht verkauft.

Der Begriff 'Programm' steht für das ursprüngliche Programm und für alle ganzheitlichen oder teilweisen Kopien. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, aus seinen Komponenten, Daten, seinem audiovisuellen Inhalt (wie z. B. Bilder, Text, Aufnahmen oder Abbildungen) sowie aus dem zugehörigen Lizenzmaterial.

Diese Vereinbarung umfasst Teil 1 - Allgemeine Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen sowie 'Lizenzinformationen' und stellt die vollständige Vereinbarung bezüglich der Verwendung dieses Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und IBM. Die Bedingungen in Abschnitt 2 und die Lizenzinformationen können durch die Bedingungen in Abschnitt 1 ersetzt oder geändert werden.


1. Lizenz

Verwendung des Programms

IBM gewährt Ihnen eine nicht ausschließliche Lizenz für die Verwendung dieses Programms.

Sie können 1) das Programm im Umfang der erworbenen Berechtigungen verwenden und 2) zur Unterstützung der Berechtigungsstufe Kopien erstellen und installieren, vorausgesetzt Sie vervielfältigen den Copyright-Vermerk und alle anderen Eigentumshinweise auf jeder Kopie bzw. auf jeder Teilkopie des Programms.

Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die Berechtigung zur Nutzung des Programms, auf dessen Basis das Upgrade erfolgte.

Sie verpflichten sich, dass jeder Benutzer das Programm nur bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet.

Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern die Genehmigung zu einer solchen Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen für das Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu verleasen.

Übertragung der Rechte und Pflichten

Sie können alle Lizenzrechte und -pflichten unter einem Berechtigungsnachweis für das Programm an Dritte übertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis und eine Kopie der vorliegenden Nutzungsbedingungen sowie die gesamte Dokumentation übertragen. Durch die Übertragung der Lizenzrechte und -pflichten endet Ihre Berechtigung zur Verwendung des Programms gemäß Berechtigungsnachweis.


2. Berechtigungsnachweis

Mit dem Berechtigungsnachweis für dieses Programm belegen Sie Ihre Berechtigung zur Verwendung des Programms und Ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme des Garantieservice, zukünftige Upgrade-Programmpreise (falls angekündigt) und mögliche Sonder- oder Werbeangebote.


3. Gebühren und Abgaben

Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung festgelegt und im Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebühren richten sich nach der berechtigten Nutzung. Wenn Sie den Nutzungsumfang erweitern möchten, verständigen Sie IBM oder deren Wiederverkäufer. Die Erweiterung ist gebührenpflichtig. Bereits fällige oder bezahlte Beträge werden weder gutgeschrieben noch zurückerstattet.

Werden außer den nettoumsatzabhängigen Abgaben weitere Abgaben, Steuern oder Gebühren auf das von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellte Programm erhoben, erklären Sie sich einverstanden, den von IBM mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine Befreiungsbescheinigung vorzulegen.


4. Begrenzte Gewährleistung

IBM garantiert, dass das Programm den technische Daten entspricht, wenn es in der angegebenen Betriebsumgebung verwendet wird. IBM garantiert nicht den unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Betrieb des Programms und nicht die Korrektur aller Mängel im Programm. Für die aus der Verwendung des Programms erzielten Ergebnisse sind Sie verantwortlich. Die Gewährleistungsdauer für das Programm läuft mit dem Ende der Programmservices für das Programm ab. Die Dauer der Programmservices ist in den Lizenzinformationen festgelegt.

Während der Gewährleistungsdauer ist der Garantieservice für den unveränderten Teil des Programms durch fehlerbezogenen Programmservice kostenfrei. Programmservice steht mindestens ein Jahr lang nach der allgemeinen Verfügbarkeit des Programms zur Verfügung. Folglich hängt die Dauer des Garantieservices vom Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenz ab. Wenn ein Programm im ersten Jahr nach Erwerb der Lizenz nicht wie beschrieben funktioniert und IBM nicht in der Lage ist, den Fehler durch eine Korrektur, eine Einschränkung oder eine Umgehung zu beheben, sind Sie berechtigt, das Programm an Ihre Verkaufsstelle (IBM oder den Händler) zurückzugeben und den bezahlten Kaufpreis zurückzuerhalten. Dazu müssen Sie das Programm erworben haben, als für das Programm noch Programmservice zur Verfügung stand (unabhängig von der Restlaufzeit).

DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN SIND ABSCHLIESSEND UND ERSETZEN SÄMTLICHE ETWAIGE SONSTIGE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE.

Zusätzlich zu diesen Garantiebedingungen können Sie je nach den in dem Land des Erwerbes geltenden Gesetzen und Verordnungen noch weitergehende Rechte geltend machen. Soweit die im Land des Erwerbs geltenden Gesetze und Verordnungen die oben aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüsse nicht zulassen, treffen diese für Sie nicht zu. Die dann nicht eingeschränkten oder ausgeschlossenen Garantieleistungen werden dann nur während der Garantiezeit erbracht. Nach Ablauf der Garantiezeit werden keinerlei Garantieleistungen mehr erbracht.


5. Haftungsbeschränkung

Soweit Sie aus Verschulden der IBM oder aus sonstigen Gründen von der IBM Schadensersatz fordern, ist die Haftung der IBM, unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der Ihr Schadensersatzanspruch an IBM beruht (einschließlich Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder auf Grund unerlaubter Handlungen), wie nachfolgend aufgeführt begrenzt auf 1) Schadenersatz für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen Sachen und 2) andere direkte Schäden bis zu einer Summe von 100.000 US-Dollar (oder entsprechender Betrag in der Landeswährung) bzw. auf die Gebühren für das Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist.

IBM HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE, MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN, DIE AUFGRUND DER HIER AUFGEFÜHRTEN INFORMATIONEN AUFTRETEN, EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN, UNTERBRECHUNG VON GESCHÄFTSABLÄUFEN, VERLUST VON PROGRAMMEN ODER ANDEREN DATEN AUF DEN INFORMATIONSVERARBEITUNGSSYSTEMEN DES ANWENDERS ODER ANDERWEITIGE SCHÄDEN. SOWEIT DIE RECHTSPRECHUNG IM LANDE DES ERWERBS DER MASCHINE EINSCHRÄNKUNGEN ODER AUSSCHLÜSSE BEI SCHADENSERSATZ FÜR AUFWENDUNGEN BEI VERTRAGSERFÜLLUNG ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSST, ENTFALLEN DIESE EINSCHRÄNKUNGEN BZW. AUSSCHLÜSSE.

IBM haftet nicht für 1) den Verlust oder die Beschädigung von Daten, 2) irgendwelche Schadensersatzansprüche basierend auf Ansprüchen Dritter.

Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Entwickler von Programmen, die an IBM geliefert werden. Dies ist die Höchstgrenze, für die IBM und ihre Lieferanten gemeinsam haftbar gemacht werden können.


6. Allgemeines

Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung erlischt diese Lizenz. In diesem Fall erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung des Programms.

Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und -bestimmungen einzuhalten.

Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

Weder Sie noch IBM sind verantwortlich für nicht erfüllte Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt.

Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weißrussland unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung Österreichs; (3) in Großbritannien unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.



Part 2 - Länderspezifische Bedingungen


AUSTRALIEN:

Begrenzte Gewährleistung (Abschnitt 4):

Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Garantieleistungen werden zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen gewährt, die aus dem 'Trade Practices Act 1974' oder aus der Rechtsprechung hergeleitet werden können, und sind nur insoweit eingeschränkt, als dies die entsprechende Rechtsprechung zulässt.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

Verletzt IBM eine Maßgabe oder ein Gewährleistungsrecht aus dem Trade Practices Act von 1974, so beschränkt sich die Haftung von IBM auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die Lieferung von gleichwertigen Waren. Wenn die Produkte normalerweise für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt werden oder die Voraussetzung oder Garantie zur Verschaffung von Eigentum, stillschweigendem Besitz oder das Recht zum Verkauf betroffen sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieses Absatzes keine Anwendung.


ÄGYPTEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Punkt 2 des ersten Absatzes dieses Abschnitts wird wie folgt ersetzt:

2) Die IBM haftet für sonstige tatsächliche direkte Schäden bis zu dem Betrag, den Sie für das betreffende Programm bezahlt haben.


FRANKREICH:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Der zweite Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts wird wie folgt ersetzt:

Soweit Sie aus Verschulden der IBM oder aus sonstigen Gründen von der IBM Schadensersatz verlangen können, ist die IBM höchstens für folgenden Schadensersatz haftbar: 1) Körperverletzung (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schäden bis zu höchstens a) EUR 100.000 (oder das Äquivalent in Landeswährung) oder b) die für das Programm zu entrichtenden Gebühren, die Grundlage des Rechtsanspruches ist.


DEUTSCHLAND:

Begrenzte Gewährleistung (Abschnitt 4):

Folgende Absätze werden diesem Abschnitt hinzugefügt:

Der Gewährleistungszeitraum für Programme beträgt mindestens sechs Monate.

Wird ein Programm ohne technische Daten geliefert, haftet IBM nur dafür, dass das Programm durch die Programminformationen ordnungsgemäß beschrieben wird und das Programm gemäß den Programminformationen verwendet werden kann. Sie müssen die Verwendbarkeit gemäß den Programminformationen innerhalb des Garantiezeitraums überprüfen.

Der erste Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts wird wie folgt ersetzt:

Die Garantie für ein IBM Programm umfasst die Funktionalität eines Programms bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung des Programms mit seinen technischen Daten.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

Die in der Vereinbarung genannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei zugesicherten Eigenschaften.

In Unterziffer 2 wird die Angabe 'U.S. $100.000' durch 'EUR 500.000' ersetzt.

Zu Unterziffer 2 des ersten Absatzes wird folgender Satz hinzugefügt:

Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


INDIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Die Unterziffern 1 und 2 des ersten Abschnitts werden wie folgt ersetzt:

1) Die IBM haftet für Personenschäden (einschließlich Tod) und für direkte Schäden an Immobilien und nicht immateriellen beweglichen Sachen nur bei Fahrlässigkeit der IBM. 2) Die IBM haftet für sonstige tatsächliche Schäden, die durch Nichterfüllung von Lieferungen oder Leistungen hinsichtlich der begrenzten Gewährleistungsbedingungen entstanden sind, höchstens bis zu dem Betrag, den Sie für die Maschine bezahlt haben, die Gegenstand des Anspruchs ist.

Allgemeines (Abschnitt 6):

Der vierte Absatz dieses Abschnitts wird wie folgt ersetzt:

Wenn die Ansprüche gegen den Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Jahren gerichtlich oder auf anderer Rechtsgrundlage geltend gemacht werden, sind sie verwirkt, und der Anspruchsgegner ist hinsichtlich dieser Ansprüche von der Leistungspflicht befreit.


IRLAND:

Begrenzte Gewährleistung (Abschnitt 4):

Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

Mit Ausnahme der in diesen Gewährleistungsbedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche sind sämtliche gesetzlichen Ansprüche ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch stillschweigende Ansprüche, jedoch ohne ihre Präjudizwirkung auf die Allgemeingültigkeit des oben Gesagten. Ausgeschlossen sind weiterhin alle Ansprüche aus dem 'Sale of Goods Act 1893' und dem 'Sale of Goods and Supply of Services Act 1980'.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Die Unterziffern 1 und 2 des ersten Abschnitts werden wie folgt ersetzt:

1) Die IBM haftet für Personenschäden und Tod sowie für materielle Schäden an Immobilien nur, soweit die Schäden von der IBM fahrlässig verursacht wurden. 2) Die IBM haftet für sonstige tatsächliche, direkte Schäden nur höchstens bis zu EUR 100.000 bei Programmen oder 125 % des Preises des betroffenen Programms, für das der Anspruch besteht.

Folgender Absatz wird am Ende dieses Abschnitts hinzugefügt

Die IBM haftet insgesamt nur für Schäden aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.


ITALIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Der zweite Satz im ersten Absatz wird wie folgt ersetzt:

Soweit Sie aus Verschulden der IBM oder aus sonstigen Gründen von der IBM Schadensersatz verlangen können, und nichts anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, ist die Haftung der IBM in jedem dieser Fälle wie folgt begrenzt: 1) Körperverletzung (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und nicht immateriellen beweglichen Sachen und 2) sonstige tatsächliche Schäden, die aus Nichterfüllung eines Vertrages durch die IBM oder in sonstiger Weise in Zusammenhang mit diesen Gewährleistungsbedingungen gegenüber der IBM entstanden sind, höchstens bis zu dem Betrag, den Sie für das betroffene Programm bezahlt haben.


NEUSEELAND:

Begrenzte Gewährleistung (Abschnitt 4):

Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Gewährleistungen werden zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen gewährt, die der Kunde aus dem 'Consumer Guarantee Act 1993' oder aus sonstigen Gesetzen herleiten kann, soweit diese weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können. Der 'Consumer Guarantee Act 1993' findet keine Anwendung, wenn die Lieferungen der IBM für Geschäftszwecke, wie sie in diesem Act definiert sind, verwendet werden.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

Wenn die Programme nicht für Geschäftszwecke, wie im 'Consumer Guarantee Act 1993' definiert, verwendet werden, gelten die Haftungseinschränkungen dieses Abschnitts nur insoweit, als sie im 'Consumer Guarantee Act 1993' beschrieben sind.


VOLKSREPUBLIK CHINA:

Gebühren (Abschnitt 3):

Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

Alle in der Volksrepublik China anfallenden Bankgebühren gehen zu Ihren Lasten; außerhalb der Volksrepublik China anfallende Bankgebühren gehen zu Lasten der IBM.


GROSSBRITANNIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):

Die Unterziffern 1 und 2 des ersten Absatzes in diesem Abschnitt werden wie folgt ersetzt:

1) IBM haftet für Personenschäden und Tod sowie für materielle Schäden an Immobilien nur, soweit die Schäden fahrlässig von IBM verursacht wurden. 2) IBM haftet für sonstige tatsächliche direkte Schäden nur bis höchstens 75.000 Pfund Sterling bei Programmen oder 125 % des Preises des betroffenen Programms, für das der Anspruch besteht.

Dieser Absatz wird wie folgt ergänzt:

3) Die IBM haftet für ihre Verpflichtungen aus der Ziffer 12 des 'Sales of Goods Act 1979' oder aus der Ziffer 2 des 'Supply of Goods and Services Act 1982'.

Folgender Absatz wird am Ende dieses Abschnitts hinzugefügt:

Die IBM haftet insgesamt nur für Schäden aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.


Z125-3301-10 12/01 (Euro)

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HMC-Lizenzinformationen

Das unten aufgeführte Programm ist zusätzlich zu den in den Internationalen Nutzungsbedingungen der IBM für Programmpakete unter den folgenden Vertragsbedingungen lizenziert.

Programmname:  IBM Hardware Management Console für pSeries
Programmnummer:  5639-N47
Garantie:  Keine
Berechtigung für die Verwendung auf einem Heimcomputer oder einem mobilen Computer:  2
Enddatum der Programmservices:  Ein Jahr nach dem Datum des Erwerbs der IBM Hardware Management Console für pSeries
Bereitschaft für das Jahr 2000:  1

Erklärung der Begriffe:

Berechtigung für die Verwendung auf einem Heimcomputer oder einem mobilen Computer:

'1' bedeutet, dass das Programm auf der primären Maschine und auf einer weiteren Maschine gespeichert werden kann, vorausgesetzt, dass das Programm nicht auf beiden Geräten zur gleichen Zeit verwendet wird.

'2' bedeutet, dass Sie dieses Programm nicht kopieren und auf einem anderen Computer verwenden dürfen, ohne eine zusätzliche Lizenzgebühr zu zahlen.

Enddatum der Programmservices:

Das Programm unterliegt einer Garantie und die Programmservices sind bis zum oben angegebenen Enddatum verfügbar.

Bereitschaft für das Jahr 2000:

'1' bedeutet, dass das vorliegende Programm nicht vom Datum abhängig ist und dass es daher für das Jahr 2000 bereit ist.

'2' bedeutet, dass das vorliegende Programm, wenn es gemäß der zugehörigen Dokumentation verwendet wird, Datumsdaten zwischen dem zwanzigsten und einundzwanzigsten Jahrhundert ordnungsgemäß verarbeiten, liefern und/oder empfangen kann, vorausgesetzt, dass alle Produkte (z. B. Hardware, Software und Firmware), die im Zusammenhang mit diesem IBM Programm verwendet werden, Datumsdaten ordnungsgemäß übermitteln.

Angegebene Betriebsumgebung

Die Informationen zu den technischen Programmdaten und zur angegebenen Betriebsumgebung finden Sie in der Dokumentation zu diesem Programm, wie z. B. im Handbuch Installation / Benutzerhandbuch.

Programmspezifische Begriffe

Dieses Programm ist nur für die Verwendung auf der Hardware Management Console für pSeries lizenziert, auf der es durch IBM bei Lieferung bereits installiert war, und darf nur zu dem Zweck der Verwendung auf der Hardware Management Console für pSeries benutzt werden, um IBM eServer pSeries innerhalb der angegebenen Betriebsumgebung für die Hardware Management Console zu verwalten.   Ungeachtet gegenteiliger Aussagen in Teil 1 - Allgemeine Bedingungen der Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete der IBM darf dieses Programm auf keinem anderen Computer installiert werden; dieses Programm darf auch nicht übertragen werden, es sei denn im Zusammenhang mit der Übertragung der Hardware Management Console für pSeries, auf der das Programm ursprünglich installiert war.

Die für dieses Programm angegebene Betriebsumgebung ist auf die nicht modifizierte Version des Programms beschränkt, wie es ursprünglich bei Lieferung bereits auf der Hardware Management Console für pSeries von IBM installiert war.  Die IBM Gewährleistung für dieses Programm ist beschränkt auf die Verwendung innerhalb dieser Betriebsumgebung und unterliegt allen anderen Beschränkungen oder Erfordernissen der Betriebsumgebung, die Sie in der Dokumentation zum Programm finden.  Durch die Modifizierung des  auf der Hardware System Console installierten Programmes durch Entfernen eines Programmteils oder durch Hinzufügen eines zusätzlichen Programmes (inklusive aber nicht ausschließlich Programme, die auf separaten Datenträgern mit der Hardware Management Console für pSeries mitgeliefert wurden) erlischt die IBM Gewährleistung, es sei denn, bei der Änderung handelt es sich um eine von IBM gelieferte Wartungsaktualisierung oder Programmkorrektur, und sie ist für die Installation auf der Hardware System Console zugelassen.

Unter Berücksichtigung von Open Source-Programmen oder von Programmen von Drittherstellern, die sich möglicherweise auf Datenträgern befinden, die mit dem Programm unter einer Lizenz für Dritthersteller mitgeliefert werden, die Ihnen mehr Rechte gewährleistet als die oben angegebenen, gilt für die Verwendung solcher Programme Folgendes:

VORBEHALTLICH EINER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNG, DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, GIBT IBM KEINE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZITE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH UND NICHT BESCHRÄNKT AUF EINE RECHTSVERLETZUNG UND DIE IMPLIZITEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTFÄHIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK IN BEZUG AUF DIESE PROGRAMME ODER GEGEBENENFALLS AUF DIE TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG.

Das Programm enthält möglicherweise eine Verschlüsselung für Daten, die bestimmten Exportlizenzvoraussetzungen des US Department of Commerce oder anderer Länder unterliegt.  In der Dokumentation zum Programm oder bei Ihrem IBM Ansprechpartner erfahren Sie Einzelheiten zu der verfügbaren Verschlüsselungsstufe.  Hiermit wird Ihnen mitgeteilt, dass die Verwendung des gleichen Programms durch oder dessen Übertragung an Benutzer in verschiedenen Ländern möglicherweise verboten ist oder bestimmten Gesetzen, Vorschriften oder Richtlinien zum Import der Regierung im Land des Benutzers oder Gesetzen, Vorschriften oder Richtlinien zum Export der Regierung in Ihrem Land unterliegt.  Sie übernehmen alle Verantwortung dafür, dass bei der Verwendung oder Übertragung des Programms alle zutreffenden Gesetze, Bestimmungen und Richtlinien zum Import und Export eingehalten werden.

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Anhang für Linux und andere Open Source-Programme

Diese Bedingungen ersetzen die in Abschnitt 1 genannten und gelten als Ergänzung zu den Bedingungen in den übrigen Abschnitten der Internationalen Nutzungsbedingungen der IBM für Programmpakete. Sollten sich Bedingungen widersprechen, sind die in diesem Anhang genannten vorrangig. Mit der Verwendung dieses Programmes erklären Sie sich mit diesen Bedingungen und den in der Vereinbarung genannten Bedingungen einverstanden.

Die Linux-Programme und die anderen Open Source-Programme, die mitgeliefert wurden oder bei Lieferung bereits auf Ihrem IBM Computersystem installiert waren, werden von Caldera Inc., Red Hat Inc., SuSE GMBH, TurboLinux Inc. oder anderen Distributoren von Open Source-Programmen vertrieben. IBM ist kein Distributor von Linux-Programmen oder anderen Open Source-Programmen, sondern lediglich ein Kanal, über den diese Unternehmen Open Source-Programme vertreiben. Linux- und andere Open Source-Programme werden für Sie von den Distributoren lizenziert. Sie erhalten kein ausdrückliches oder stillschweigendes Patent oder eine andere Lizenz von IBM in Bezug auf Linux- und andere Open Source-Programme.
 

CIMOM ist ein Open Source-Programm, das für Sie von der Storage Networking Industry Association (SNIA) unter den Bedingungen der SNIA Open Source-Lizenz lizenziert wird, die Sie unter http://www.snia.org/English/Resources/Code/OpenSource.html finden.  Der Text dieser Lizenz lautet folgendermaßen:

STORAGE NETWORKING INDUSTRY ASSOCIATION
                               ÖFFENTLICHE LIZENZ
                                 Version 1.1
                           ________________________

 1. Definitionen.

      1.1 'Kommerzielle Verwendung' ist der Vertrieb oder die anderweitige Verfügbarmachung des verdeckten Codes für
      Dritte.

      1.2 'Leistungsträger' ist jede juristische Person, die Änderungen vornimmt oder zur Durchführung von Änderungen beiträgt.

      1.3 'Leistungsträgerversion' ist die Kombination aus dem ursprünglichen Code vor dem Vornehmen von Änderungen,
      wie er von einem Leistungsträger verwendet wird, und den Änderungen, die von diesem Leistungsträger vorgenommen werden.

      1.4 'Verdeckter Code' ist der ursprüngliche Code oder Änderungen oder die Kombination aus
      ursprünglichem Code und Änderungen, jeweils einschließlich von Teilen derselben.

      1.5 'Elektronischer Verteilungsmechanismus' ist ein Mechanismus, der in der Gemeinschaft der
      Softwareentwickler für den elektronischen Transfer von Daten allgemein anerkannt wird.

      1.6 'Ausführbar' ist verdeckter Code in jeder Form außer in Form von Quellcode.

      1.7 'Erstentwickler' ist die Person oder die juristische Person, die in den Hinweisen zum Quellcode
      gemäß Anlage A als Erstentwickler genannt ist.

      1.8 'Größeres Werk' ist ein Erzeugnis, das verdeckten Code oder Teile davon mit Code kombiniert,
      der nicht den Bedingungen dieser Lizenz unterliegt.

      1.9 'Lizenz' ist das vorliegende Dokument.

      1.10 'Lizenzfähig' heißt das Recht auf die Erteilung einzelner oder aller hierin übertragenen Rechte in größtmöglichem Umfang,
      entweder zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung oder zu einem späteren Zeitpunkt.

      1.11 'Änderungen' sind alle Hinzufügungen oder Löschungen aus der Substanz oder der Struktur des
      ursprünglichen Codes oder aller zuvor vorgenommener Änderungen. Wenn verdeckter Code in Form einer Reihe von Dateien
      veröffentlicht wird, gelten folgende Punkte als Änderungen:

           A. Alle Hinzufügungen zu oder Löschungen aus dem Inhalt einer Datei, die den ursprünglichen Code oder
           zuvor vorgenommene Änderungen enthält.

           B. Jede neue Datei, die einen beliebigen Teil des ursprünglichen Codes oder zuvor vorgenommene Änderungen enthält.

      1.12 'Ursprünglicher Code' ist Quellcode des Codes von Computersoftware, der in den Hinweisen zum Quellcode,
      die gemäß Anlage A als ursprünglicher Code erforderlich sind, genannt wird, und der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
      unter dieser Lizenz nicht bereits verdeckter Code ist, der dieser Lizenz unterliegt.

      1.13 'Patentansprüche' sind alle Patentansprüche, über die bereits verfügt wird, oder die zu einem späteren Zeitpunkt erworben werden,
      mit Ausnahme von Ansprüchen auf Einschränkung, Methode, Prozess und Maschine für alle Patente, die vom Berechtigungsgeber vergeben werden können.

      1.14 'Quellcode' ist die bevorzugte Form des verdeckten Codes für das Vornehmen von Änderungen
      am Code und allen darin enthaltenen Modulen sowie allen zugehörigen Dateien zur Schnittstellendefinition, allen zur Steuerungskompilierung
      und Installation von ausführbaren Dateien verwendeten Scripts oder Vergleichen von Quellcodedifferenzen
      mit dem ursprünglichen Code oder einem anderen bekannten verfügbaren verdeckten Code, den der
      Leistungsträger auswählt. Der Quellcode kann in komprimierter oder archivierter Form vorliegen, unter der Voraussetzung,
      dass die entsprechende Software zur Dekomprimierung oder Dearchivierung weitläufig verfügbar und kostenlos ist.

      1.15 'Sie' (oder 'Ihr') bezieht sich auf eine Person oder eine juristische Person, die Rechte unter dieser Lizenz oder einer zukünftigen Version dieser Lizenz,
      die die unter Abschnitt 6.1. aufgeführten Bedingungen erfüllt, ausübt und alle darin enthaltenen Bedingungen erfüllt.
      Bei juristischen Personen steht 'Sie' für eine beliebige juristische Person, die Sie leitet, von Ihnen geleitet wird oder mit Ihnen gemeinsam die
     Leitung ausübt. Für die Zwecke dieser Definition bedeutet 'Leitung' (a) die Macht,
      direkt oder indirekt die Direktion oder Verwaltung einer solchen juristischen Person zu steuern, entweder aufgrund eines Vertrages oder
      ohne vertragliche Grundlage, oder (b) das Eigentumsrecht an mehr als fünfzig Prozent (50 %) der ausgegebenen Aktien oder
      die Nießbrauchberechtigung an einer solchen juristischen Person.

 2. Quellcodelizenz.

      2.1 Die Lizenzerteilung durch den Erstentwickler. Der Erstentwickler erteilt Ihnen hiermit eine
      weltweite, gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz, die Ansprüchen an geistigem Eigentum Dritter unterliegt:

           (a) Rechten an geistigem Eigentum (außer Patent- oder Markenrechten), lizenzfähig durch den Erstentwickler
           zur Verwendung, Änderung, Anzeige, Vorführung, Unterlizenzierung und zum Vertrieb des
           ursprünglichen Codes (oder von Teilen davon) mit oder ohne Änderungen und/oder als Teil eines größeren
           Werkes; und

           (b) Patentansprüchen, die durch die Herstellung, Verwendung oder durch den Verkauf des ursprünglichen Codes zum
           Herstellen, Herstellenlassen, Verwenden, Durchführen, Verkaufen und Verkaufenlassen und/oder zum anderweitigen Verwenden des
           ursprünglichen Codes (oder von Teilen davon) verletzt werden.

           (c) die in diesem Abschnitt 2.1(a) und (b) erteilten Lizenzen treten an dem Datum in Kraft, an dem der
          Erstentwickler den ursprünglichen Code zum ersten Mal unter den Bedingungen dieser Lizenz vertreibt.

           (d) Mit Ausnahme des vorausgegangenen Abschnitts 2.1(b) wird keine Patentlizenz erteilt: 1) für Code, der
           von Ihnen aus dem ursprünglichen Code gelöscht wurde; 2) den Sie vom ursprünglichen Code trennen; oder 3) für
           Beschädigungen, die durch: i) die Änderung des ursprünglichen Codes oder ii) die Kombination aus
           ursprünglichem Code und anderer Software oder anderen Einheiten entstanden sind.

      2.2 Lizenzerteilung des Leistungsträgers.  Unter den Ansprüchen an geistigem Eigentum Dritter erteilt Ihnen jeder Leistungsträger
      hiermit eine weltweite, gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz

           (a) unter Rechten an geistigem Eigentum (außer Patent- oder Markenrechten), lizenzfähig durch
           den Leistungsträger zur Verwendung, Vervielfältigung, Änderung, Ausstellung, Vorführung, Unterlizenzierung und zum Vertrieb der
           Änderungen, die vom Leistungsträger (oder einem Teil davon) ohne
           Änderungen, mit anderen Änderungen, als verdeckter Code und/oder als Teil eines größeren Werks durchgeführt wurden; und

           (b) unter Patentansprüchen, die durch die Herstellung, Verwendung oder den Verkauf von Änderungen verletzt werden, die
           von diesem Leistungsträger alleine und/oder in Kombination mit der Leistungsträgerversion erstellt wurden (oder
           Teilen einer solchen Kombination) zum Herstellen, Verwenden, Verkaufen, Verkaufenlassen, Herstellenlassen und/oder zum
           anderweitigen Verwenden der: 1) vom Leistungsträger vorgenommenen Änderungen (oder von Teilen davon); und
           2) der Kombination aus den vom Leistungsträger vorgenommenen Änderungen und der Leistungsträgerversion
           (oder Teilen einer solchen Kombination).

           (c) Die in den Abschnitten 2.2(a) und 2.2(b) erteilten Lizenzen treten an dem Datum in Kraft, an dem der
           Leistungsträger den verdeckten Code zum ersten Mal zu kommerziellen Zwecken verwendet.

           (d) Mit Ausnahme des vorausgegangenen Abschnitts 2.2(b) wird keine Patentlizenz erteilt: 1) für Code, der
           vom Leistungsträger aus der Leistungsträgerversion gelöscht wurde; 2) der von der Leistungsträgerversion
           getrennt ist; 3) für Beschädigungen, die durch: i) Änderungen der Leistungsträgerversion durch Dritte
           oder ii) der Kombination aus den vom Leistungsträger vorgenommenen Änderungen und anderer Software
           (außer als Teil der Leistungsträgerversion) oder anderer Einheiten entstanden sind; oder 4) unter Patentansprüchen,
           die durch den verdeckten Code ohne vom Leistungsträger vorgenommene Änderungen entstanden sind.

 3. Vertriebsverpflichtungen

      3.1 Anwendung der Lizenz. Die von Ihnen vorgenommenen Änderungen oder die Änderungen, zu denen Sie beitragen,
      unterliegen den Bedingungen dieser Lizenz, einschließlich und ohne Einschränkungen Abschnitt 2.2. Die Quellcodeversion
      von verdecktem Code kann nur unter den Bestimmungen dieser Lizenz oder einer zukünftigen
      Version dieser Lizenz vertrieben werden, die unter Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 6.1 erstellt wurde, und Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz
      mit jeder Kopie des Quellcodes, den Sie vertreiben, mitliefern. Sie dürfen keine Bestimmungen zu einer Version des Quellcodes anbieten oder
      festlegen, die die geltende Version dieser Lizenz oder die unter dieser
      Lizenz festgelegten Rechte des Empfängers ändern oder einschränken. Sie haben jedoch das Recht, ein zusätzliches Dokument beizufügen,
      in dem zusätzliche Rechte, die im Abschnitt 3.5 beschrieben sind, angeboten werden.

      3.2 Verfügbarkeit von Quellcode. Alle von Ihnen erstellten Änderungen oder die Änderungen, zu denen Sie beitragen,
      müssen in Form von Quellcode unter den Bestimmungen dieser Lizenz entweder auf
      dem gleichen Datenträger, auf dem sich auch die ausführbare Version befindet, oder über einen akzeptierten Mechanismus zum elektronischen Datenaustausch für alle
      verfügbar gemacht werden, für die Sie eine ausführbare Version zur Verfügung gestellt haben; wenn Sie die Bestimmungen über einen akzeptierten Mechanismus
      zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung gestellt haben, müssen sie für mindestens zwölf (12) Monate nach dem Datum
      der ersten Verfügbarmachung oder für mindestens sechs (6) Monate nach der Verfügbarmachung einer Folgeversion dieser
      Änderung für diese Empfänger zur Verfügung stehen. Sie sind verantwortlich dafür, dass die
      Quellcodeversion auch dann verfügbar bleibt, wenn der Mechanismus zur elektronischen Datenverteilung von Dritten
      gewartet wird.

      3.3 Beschreibung von Änderungen. Sie müssen dafür sorgen, dass der gesamte verdeckte Code, zu dem Sie beitragen,
      eine Datei enthält, in der alle Änderungen, die Sie zur Erstellung dieses verdeckten Codes vorgenommen haben, sowie das Datum
      der Änderungen aufgeführt sind. Sie müssen eine deutliche Erklärung beifügen, dass die Änderung, direkt oder indirekt,
      aus dem ursprünglichen Code entstanden ist, der vom Erstentwickler geliefert wurde, und Sie müssen den Namen des
      Erstentwicklers (a) im Quellcode und (b) in den Hinweisen in einer ausführbaren Version oder
      der zugehörigen Dokumentation beifügen, in denen Sie die Herkunft oder das Eigentumsrecht des verdeckten Codes erklären.

      3.4 Angelegenheiten geistigen Eigentums.

           (a)Ansprüche Dritter. Wenn der Leistungsträger über Kenntnisse verfügt, dass eine Lizenz an den Rechten an geistigem Eigentum
           von Dritten benötigt wird, um die Rechte, die durch den Leistungsträger
           unter den Abschnitten 2.1 oder 2.2 erteilt werden, auszuüben, muss der Leistungsträger eine Textdatei mit dem Titel 'LEGAL' bei der Lieferung des Quellcodes
           mitliefern, in der die Ansprüche und die Partei, die die Ansprüche erhebt,
           in ausreichender Ausführlichkeit aufgeführt werden, um einem Empfänger mitzuteilen, an wen er sich wenden soll. Wenn der Leistungsträger
           solche Kenntnisse erlangt, nachdem die Änderung wie unter Abschnitt 3.2 zur Verfügung gestellt wurde,
           muss der Leistungsträger die Datei 'LEGAL' unverzüglich in allen Kopien ändern, die der Leistungsträger
           von diesem Zeitpunkt an zur Verfügung stellt.

           (b)APIs des Leistungsträgers. Wenn die vom Leistungsträger vorgenommenen Änderungen eine Schnittstelle
           zur Anwendungsprogrammierung enthalten und der Leistungsträger über Kenntnisse über Patentlizenzen verfügt, die für die Implementierung
           dieser API verhältnismäßig notwendig sind, muss der Leistungsträger diese Informationen ebenfalls in der Datei
           'LEGAL' aufführen.

           (c)Vertretungen. Der Leistungsträger erklärt, dass, wenn dies nicht gemäß
           dem vorangegangenen Abschnitt 3.4(a) ausgeschlossen ist, der Leistungsträger davon ausgeht, dass die durch den Leistungsträger vorgenommenen
           Änderungen die ursprünglichen Erzeugnisse des Leistungsträgers sind und/oder dass der Leistungsträger über ausreichende Rechte verfügt, die Rechte, die
           mit dieser Lizenz gewährt werden, zu erteilen.

      3.5 Erforderliche Hinweise. Sie müssen eine Kopie der Hinweise in Anlage A in jede Datei des Quellcodes
      beifügen. Wenn es nicht möglich ist, diese Hinweise aufgrund des Aufbaus einer bestimmten Datei des Quellcodes beizufügen,
      müssen Sie diese Hinweise an einer Position beifügen (wie z. B. in einem zugehörigen Verzeichnis), an der ein Benutzer
      einen solchen Hinweis am ehesten suchen würde. Wenn Sie eine oder mehrere Änderungen vorgenommen haben, können Sie Ihren Namen
      als Leistungsträger zu den in Anhang A beschriebenen Hinweisen hinzufügen. Sie müssen auch diese
      Lizenz in allen Dokumentationen für den Quellcode beifügen, in denen Sie die Rechte der Empfänger
      oder die Eigentumsrechte in Bezug auf den verdeckten Code aufführen. Sie haben die Möglichkeit, eine Gewährleistung,
      Support, Schadensersatzregelungen oder Haftungsverpflichtungen für einen oder mehrere Empfänger des verdeckten Codes
      gebührenpflichtig anzubieten. Dies ist Ihnen jedoch nur in Bezug auf Sie selbst gestattet, nicht in Bezug auf den Erstentwickler
      oder einen Leistungsträger. Sie müssen eindeutig klarstellen, dass eine solche Gewährleistung,
      der Support, die Schadensersatzregelungen oder die Haftungsverpflichtungen nur von Ihnen angeboten werden, und Sie stimmen hiermit zu,
      Schadensersatz für den Erstentwickler und jeden Leistungsträger für jede Verpflichtung (mit Ausnahme von Verpflichtungen, die
      aus Ansprüchen an geistigem Eigentum bezüglich des verdeckten Codes entstehen) zu leisten, die dem Erstentwickler
      oder Leistungsträger aus einer von Ihnen angebotenen Gewährleistung, dem Support, Schadensersatzregelungen oder Haftungsbestimmungen entstehen.

      3.6 Vertrieb ausführbarer Versionen. Sie dürfen verdeckten Code nur dann in ausführbarer Form vertreiben,
      wenn die Bestimmungen in Abschnitt 3.1-3.5 für diesen verdeckten Code erfüllt sind und wenn Sie
      einen Hinweis beifügen, in dem erklärt wird, dass die Quellcodeversion des verdeckten Codes unter den Bestimmungen dieser Lizenz
      verfügbar ist, einschließlich einer Beschreibung, wie und wo Sie die Verpflichtungen von
      Abschnitt 3.2 erfüllt haben. Der Hinweis muss sichtbar allen Hinweisen einer ausführbaren Version,
      der zugehörigen Dokumentation oder dem Zusatzmaterial beigefügt werden, in dem Sie die Rechte der Empfänger bezüglich
      des verdeckten Codes beschreiben. Sie dürfen die ausführbare Version des verdeckten Codes oder die Eigentumsrechte
      unter einer Lizenz Ihrer Wahl vertreiben, die von dieser Lizenz abweichende Bestimmungen enthalten darf, vorausgesetzt,
      dass Sie die Bestimmungen dieser Lizenz einhalten und dass die Lizenz für die ausführbare Version
      die Rechte der Empfänger an der Quellcodeversion gegenüber den
      in dieser Lizenz festgelegten Rechten nicht einschränkt oder ändert. Wenn Sie die ausführbare Version unter einer anderen Lizenz
      vertreiben, müssen Sie eindeutig klarstellen, dass alle Bestimmungen, die sich von dieser Lizenz unterscheiden,
      nur von Ihnen angeboten werden und nicht vom Erstentwickler oder einem Leistungsträger. Sie erklären sich hiermit einverstanden,
      Schadensersatz für den Erstentwickler und jeden Leistungsträger für jede Verpflichtung (mit Ausnahme von Verpflichtungen, die
      aus Ansprüchen an geistigem Eigentum bezüglich des verdeckten Codes entstehen) zu leisten, die dem Erstentwickler
      oder Leistungsträger aus einer von Ihnen angebotenen Bestimmung entstehen.

      3.7 Größere Werke. Sie dürfen ein größeres Werk erstellen, indem Sie verdeckten Code mit anderem Code
      kombinieren, der nicht den Bestimmungen dieser Lizenz unterliegt, und das größere Werk als Endprodukt vertreiben. In
      einem solchen Fall müssen Sie sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Lizenz für den verdeckten Code
      erfüllt sind.

 4. Unvermögen der Erfüllung aufgrund von Gesetzen oder Bestimmungen. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, einer der Bestimmungen dieser Lizenz
 bezüglich des verdeckten Codes oder eines Teils davon aufgrund von Gesetzen, gesetzlichen Anordnungen oder
 Bestimmungen nachzukommen, müssen Sie: (a) den Bestimmungen dieser Lizenz so weit wie möglich nachkommen;
 und (b) die Einschränkungen und den davon betroffenen Code beschreiben. Diese Beschreibung muss der Datei
 'LEGAL', die in Abschnitt 3.4 beschrieben ist, beigefügt werden und mit allen vertriebenen Kopien des Quellcodes mitgeliefert werden.
 Außer im Falle eines Verbots durch ein Gesetz oder eine Bestimmung muss eine solche Beschreibung so ausführlich sein,
 dass ein Empfänger mit durchschnittlichen Kenntnissen sie verstehen kann.

 5. Anwendung dieser Lizenz. Diese Lizenz gilt für Code, dem der Erstentwickler den Hinweis in
  Anlage A beigefügt hat, und für zugehörigen verdeckten Code.

 6. Lizenzversionen.

      6.1 Neue Versionen. Die Storage Networking Industry Association (die 'SNIA') darf in regelmäßigen Abständen
      überarbeitete und/oder neue Versionen der Lizenz veröffentlichen. Jeder Version wird eine
      eindeutige Versionsnummer zugeteilt.

      6.2 Inkrafttreten neuer Versionen. Wenn verdeckter Code unter einer bestimmten Version der Lizenz
      veröffentlicht wurde, können Sie ihn weiterhin unter den Bestimmungen dieser Version verwenden. Sie können diesen verdeckten Code auch
      unter den Bestimmungen einer Folgeversion der Lizenz verwenden,
      die von der SNIA veröffentlicht wurde. Nur die SNIA hat das Recht, die Bestimmungen für verdeckten Code zu ändern,
     der unter dieser Lizenz erstellt wurde.

      6.3 Abgeleitete Werke. Wenn Sie eine geänderte Version dieser Lizenz erstellen oder ändern (was Sie nur
      für Code tun dürfen, der nicht bereits dieser Lizenz unterstellt ist),
      müssen Sie (a) Ihre Lizenz so umbenennen, dass die Begriffe 'Storage Networking Industry
      Association,' 'SNIA' oder alle verwirrend ähnlichen Begriffe nicht in Ihrer Lizenz erscheinen (außer um
      darauf hinzuweisen, dass Ihre Lizenz sich von dieser Lizenz unterscheidet) und (b) anderweitig klarstellen, dass Ihre Version
      der Lizenz Bestimmungen enthält, die sich von denen der 'Öffentlichen SNIA-Lizenz' unterscheiden. (Das Eintragen des Namens des
      Erstentwicklers, des ursprünglichen Codes oder des Leistungsträgers in den in Anlage A beschriebenen Hinweisen gelten an sich
      nicht als Änderungen dieser Lizenz.)

 7. GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLÜSSE. VERDECKTER CODE WIRD IN DIESER LIZENZ IM  'ISTZUSTAND' GELIEFERT, OHNE GEWÄHRLEISTUNG IN IRGENDEINER FORM, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND,  EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNGEN VON GEWÄHRLEISTUNGEN DASS DER VERDECKTE CODE KEINE  MÄNGEL ENTHÄLT, VERKÄUFLICH UND FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK NUTZBAR IST UND KEINE SCHÄDEN VERURSACHT. DAS  GESAMTE RISIKO IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT UND DIE LEISTUNG DES VERDECKTEN CODES LIEGT BEI IHNEN.   SOLLTE SICH DER VERDECKTE CODE IN IRGENDEINER FORM ALS BESCHÄDIGT ERWEISEN, TRAGEN SIE (NICHT DER ERSTENTWICKLER ODER EIN ANDERER LEISTUNGSTRÄGER) DIE KOSTEN FÜR MÖGLICHERWEISE ANFALLENDE WARTUNG, REPARATUREN ODER KORREKTUREN. DIESER HAFTUNGSAUSSCHLUSS VON GEWÄHRLEISTUNGEN STELLT EINEN ESSENTIELLEN TEIL DIESER LIZENZ DAR. DIE VERWENDUNG VON VERDECKTEM CODE IST UNTER DIESER LIZENZ AUSSCHLIESSLICH UNTER DIESEM HAFTUNGSAUSSCHLUSS GESTATTET.

 8. BEENDIGUNG.

      8.1 Diese Lizenz und die hierin erteilten Rechte verfallen automatisch, wenn Sie
      hierin aufgeführte Bestimmungen nicht erfüllen und eine solche Verletzung der Bestimmungen nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne
      nach Kenntnisnahme der Verletzung beheben. Alle Unterlizenzen für den verdeckten Code, die ordnungsgemäß erteilt wurden,
      behalten nach Beendigung dieser Lizenz ihre Gültigkeit. Bestimmungen, die ihrer Natur nach nach Beendigung
      dieser Lizenz weitergelten müssen, bestehen weiterhin.

      8.2 Wenn Sie einen Rechtsstreit einleiten, indem Sie eine Klage wegen Patentrechtsverletzung (mit Ausnahme von
      Feststellungsverfahren) gegen Erstentwickler oder einen Leistungsträger erheben (den Erstentwickler oder den Leistungsträger
      gegen den Sie eine solche Klage erheben, wird als 'Teilnehmer' bezeichnet) in der Sie behaupten, dass:

           (a) die Leistungsträgerversion dieses Teilnehmers direkt oder indirekt ein Patentrecht verletzt,
           werden alle Rechte, die Ihnen von diesem Teilnehmer unter Abschnitt 2.1 und/oder 2.2 dieser
           Lizenz erteilt wurden, innerhalb eines Benachrichtigungszeitraums von 60 Tagen für den Teilnehmer voraussichtlich beendigt, wenn
           Sie nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung: (i) schriftlich zustimmen, dem Teilnehmer eine
           angemessene beidseitig akzeptierbare Gebühr für Ihre vergangene und zukünftige Nutzung der Änderungen zu zahlen, die
           von diesem Teilnehmer erstellt wurden, oder (ii) Ihre Klage bezüglich der Leistungsträgerversion
           gegen diesen Teilnehmer zurückziehen. Wenn innerhalb eines Benachrichtigungszeitraums von 60 Tagen keine Übereinkunft über eine angemessene Gebühr und
           eine Zahlung von den Parteien schriftlich in beiderseitigem Einvernehmen getroffen wurde, oder
           wenn die Klage nicht zurückgezogen wurde, werden die Rechte, die Ihnen vom Teilnehmer unter Abschnitt
           2.1 und/oder 2.2 erteilt wurden, automatisch nach Ablauf der oben genannten 60-tägigen Benachrichtigungsfrist,
           beendet.

      8.3 Wenn Sie eine Klage wegen Patentrechtsverletzung gegen den Teilnehmer erheben, in der Sie behaupten, dass die
      Leistungsträgerversion dieses Teilnehmers direkt oder indirekt ein Patent verletzt, und diese Klage (z. B.
      durch eine Lizenz oder eine Einigung) vor der Iniziierung einer Klage wegen Patentrechtsverletzung aufgelöst wird,
      wird ein angemessener Wert für die erteilten Lizenzen vom Teilnehmer unter dem Abschnitt 2.1 oder 2.2
      bei der Bestimmung des Betrages oder des Wertes von Zahlungen oder Lizenzen berücksichtigt werden.

      8.4 Im Falle einer Beendigung unter dem vorausgegangenen Abschnitt 8.1 oder 8.2 gelten alle Lizenzvereinbarungen für Endbenutzer
      (außer für Distributoren und Reseller), die ordnungsgemäß von Ihnen oder einem Distributor unter dieser Lizenz vor deren Beendigung
      erteilt wurden, weiterhin.

 9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN UND UNABHÄNGIG VON DER RECHTSGRUNDLAGE, WEDER BEI UNERLAUBTEN HANDLUNGEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), VERTRAGSBRUCH ODER SONSTIGEM RECHTSBRUCH, SIND SIE, DER ERSTENTWICKLER, EIN ANDERER LEISTUNGSTRÄGER ODER EIN DISTRIBUTOR VON VERDECKTEM CODE, ODER EIN LIEFERANT EINER DIESER PARTEIEN, FÜR INDIREKTE, SPEZIELLE, MITTELBARE SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN IRGENDEINER ART BEI PERSONEN HAFTBAR, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG SCHÄDEN AUFGRUND VON KULANZVERLUST, ARBEITSAUSFALL, COMPUTERAUSFALL ODER -FEHLFUNKTIONEN, ODER AUFGRUND VON JEGLICHEN ANDERWEITIGEN KOMMERZIELLEN SCHÄDEN ODER VERLUSTEN, AUCH WENN DIESE PARTEI ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. DIESE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG GILT NICHT FÜR HAFTUNG IM TODESFALL ODER IM FALLE VON PERSÖNLICHKEITSSCHÄDEN, DIE AUFGRUND VON FAHRLÄSSIGKEIT DIESER PARTEI ENTSTANDEN SIND, IN DEM AUSMASS, IN DEM DAS GELTENDE RECHT SOLCHE BESCHRÄNKUNGEN VERBIETET. SOWEIT DIE RECHTSPRECHUNG IN EINIGEN LÄNDERN EINSCHRÄNKUNGEN ODER AUSSCHLÜSSE BEI SCHADENSERSATZ FÜR AUFWENDUNGEN BEI VERTRAGSERFÜLLUNG ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSST, ENTFALLEN DIESE EINSCHRÄNKUNGEN BZW. AUSSCHLÜSSE.

 
 
 
 
 

 10. VERSCHIEDENES Diese Lizenz repräsentiert die vollständige Vereinbarung zu diesem
 Gegenstand. Wenn sich eine Bedingung dieser Lizenz als nicht erzwingbar erweist, wird diese Bedingung nur geändert soweit es nötig ist,
 um sie erzwingbar zu machen. Diese Lizenz unterliegt kalifornischem Recht,
 (außer wenn gültiges Recht anderweitig lautet), mit Ausnahme von sich widersprechenden Bestimmungen.
  Die Anwendung der 'United Nations Convention on Contracts for the International Sale of
 Goods' wird ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Gesetze oder Vorschriften, die festlegen, dass die Sprache eines Vertrages
 gegen den Verfasser ausgelegt werden soll, gelten nicht für diese Lizenz.

 11. VERANTWORTLICHKEIT FÜR ANSPRÜCHE. Im Falle des Erstentwicklers und der Leistungsträger ist jede Partei verantwortlich für Ansprüche und Schäden, die, direkt oder indirekt, durch die Anwendung der Rechte unter dieser
 Lizenz entstehen, und Sie erklären sich einverstanden, mit dem Erstentwickler und den Leistungsträgern zusammenzuarbeiten,
 um diese Verantwortlichkeit auf gleichberechtigter Basis zu teilen. Dabei ist nichts dafür vorgesehen, oder soll dazu verwendet werden,
 eine Haftungszulassung zu begründen.

 12. MEHRFACH LIZENZIERTER CODE. Der Erstentwickler kann Teile des verdeckten Codes als
 'Mehrfach lizenziert' ausweisen. 'Mehrfach lizenziert' heißt, dass der Erstentwickler Ihnen gestattet, Teile des
 verdeckten Codes unter Ihrer Auswahl dieser Lizenz oder der alternativen Lizenzen, falls vorhanden, zu verwenden, die vom
 Erstentwickler in der in Anhang A genannten Datei angegeben sind.

 13. ZUSTIMMUNG. Sie stimmen dieser Lizenz zu, wenn Sie den verdeckten Code zu einem beliebigen Zweck aufbewahren, verwenden,
 oder vertreiben.

 ANHANG A - Die öffentliche SNIA-Lizenz.

           Der Inhalt dieser Datei unterliegt der öffentlichen SNIA Lizenz Version 1.0 (die
           'Lizenz'); Sie dürfen diese Datei nur unter Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenz verwenden. Eine Kopie dieser
           Lizenz erhalten Sie unter

           /http://www.snia.org/English/Resources/Code/OpenSource.html

           Unter dieser Lizenz vertriebene Software wird im 'ISTZUSTAND' vertrieben, OHNE
           IRGENDEINE ART VON GEWÄHRLEISTUNG, weder ausdrücklich noch stillschweigend. In der Lizenz finden Sie
           die Rechte und Einschränkungen bezüglich der Sprache unter dieser Lizenz.

           ----------------------------
Zusätzliche Lizenzen für Linux und andere Open Source-Programme, die in diesem Softwarepaket enthalten sind, finden Sie auf dem Datenträger, auf dem sich diese Programme befinden.